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Cyber Resilience Act

EU Cyber Resilience Act

Cyber Resilience Act

Der Cyber Resilience Act (CRA) stellt neue Anforderungen an Hersteller vernetzter Produkte mit digitalen Elementen in der EU. Wir begleiten Sie bei der vollständigen Umsetzung.

Der Cyber Resilience Act: Was er regelt und wen er trifft

Der Cyber Resilience Act (CRA, EU 2024/2847) ist die erste EU-weite Produktsicherheitsverordnung, die explizit Cybersicherheitsanforderungen für Hardware und Software mit Netzwerkfunktion stellt. Betroffen sind Hersteller, Importeure und Händler von Produkten mit digitalen Elementen: vernetzte Geräte, Software, IoT-Produkte, industrielle Steuerungssysteme, Router, Smart-Home-Geräte und – mit besonderen Einschränkungen – auch Software-as-a-Service-Komponenten, die direkt in Produkte integriert sind.

Der CRA kategorisiert Produkte nach Risikostufe. Standard-Produkte (Klasse I) unterliegen einer vereinfachten Konformitätsbewertung. Kritische Produkte (Klasse II) – darunter Netzwerkgeräte, Firewalls, industrielle Router und bestimmte Betriebssysteme – benötigen eine Prüfung durch benannte Stellen. Hochkritische Produkte erfordern die strengste Bewertung. Die Einordnung Ihrer Produkte in die richtige Klasse ist der erste und wichtigste Schritt.

Die Übergangsfristen sind klar definiert: Ab September 2026 müssen Hersteller die Meldepflichten umsetzen; ab Dezember 2027 gelten die vollständigen Anforderungen. Unternehmen, die diese Fristen ignorieren, riskieren den Marktzugang im EU-Binnenmarkt, Rückrufe und Bußgelder. Für exportorientierte Hersteller ist CRA-Compliance damit keine regulatorische Option, sondern Geschäftsgrundlage.

Secure Development Lifecycle: Was CRA von der Entwicklung verlangt

Der CRA verankert Security-by-Design als verbindliches Prinzip. Hersteller müssen Sicherheitsaspekte von der ersten Designentscheidung an berücksichtigen – nicht als nachträgliches Patch-Level, sondern als integralen Bestandteil des Entwicklungsprozesses. Das umfasst strukturierte Bedrohungsmodellierungen (Threat Modeling), sichere Programmierpraktiken, Code-Reviews und automatisierte Sicherheitstests als Teil der CI/CD-Pipeline.

Eine der konkreten CRA-Anforderungen ist das Schwachstellenmanagement über den gesamten Produktlebenszyklus. Hersteller müssen aktiv ausgenutzten Schwachstellen in ihren Produkten innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden an ENISA (EU-Agentur für Cybersicherheit) melden – und unverzüglich mit der Behebung beginnen. Das setzt voraus, dass Hersteller systematisch beobachten, welche Schwachstellen in ihren Produkten und deren Abhängigkeiten auftreten.

Sicherheitsupdates müssen für die gesamte erwartete Produktlebensdauer kostenlos bereitgestellt werden. Der CRA definiert Mindestsupportzeiträume in Abhängigkeit von der Produktkategorie – für viele IoT-Hersteller eine erhebliche Herausforderung, weil bisherige Geschäftsmodelle auf dem Ende des Supports als Treiber für Neugeräte-Käufe basieren.

SBOM: Software-Transparenz als CRA-Anforderung

Eine Software Bill of Materials (SBOM) ist eine maschinenlesbare Stückliste aller Software-Komponenten, die in einem Produkt enthalten sind – Bibliotheken, Frameworks, Laufzeitumgebungen, Abhängigkeiten. Der CRA verlangt, dass Hersteller eine SBOM für ihre Produkte erstellen und pflegen, um die Identifizierung bekannter Schwachstellen in verwendeten Komponenten zu ermöglichen.

Die relevanten SBOM-Formate sind SPDX (ISO/IEC 5962:2021) und CycloneDX – beides offene Standards, die von den gängigen Build-Systemen und CI/CD-Plattformen unterstützt werden. Die eigentliche Herausforderung ist nicht die Generierung einer SBOM, sondern der kontinuierliche Abgleich gegen öffentliche Schwachstellendatenbanken (NVD, OSV, GHSA) und die Integration der Ergebnisse in einen handlungsfähigen Vulnerability-Management-Prozess.

Wir integrieren SBOM-Generierung und Schwachstellen-Monitoring in Ihre bestehende Entwicklungspipeline: SBOM-Erzeugung als automatischer Build-Schritt, kontinuierlicher Abgleich gegen aktuelle Schwachstellendaten, Alerting bei neuen CVEs mit CVSS-Priorisierung und ein dokumentierter Prozess zur Risikoentscheidung und Behebung. Das schafft nicht nur CRA-Compliance, sondern echten Sicherheitsnutzen.

Unsere Leistungen

  • CRA-Betroffenheitsanalyse und Produktklassifizierung
  • Secure Development Lifecycle Assessment und Beratung
  • SBOM-Implementierung in CI/CD-Pipelines
  • Schwachstellenmanagement und Disclosure-Prozesse
  • Koordinierte Meldepflichten bei ENISA
  • CE-Konformitätsbewertung und technische Dokumentation

Ihre Vorteile

  • Sicherung des EU-Marktzugangs ab Dezember 2027
  • Strukturierter Schutz vor Produkthaftungsrisiken
  • Frühe Erkennung kritischer Schwachstellen in Software-Abhängigkeiten
  • Vertrauen bei B2B-Kunden und öffentlichen Beschaffern

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Vertiefende Seite

CRA-Umsetzung: Das 4-Phasen-Modell

Vertiefende Seite: Phasenmodell, Gap-Analyse, Ansatz und konkreter Mehrwert

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Häufige Fragen

Gilt der Cyber Resilience Act auch für Software-Produkte?

Ja, mit Differenzierungen. Der CRA gilt für „Produkte mit digitalen Elementen“ – Hardware und Software, die für Endnutzer oder andere Hersteller bestimmt sind. Reine SaaS-Produkte fallen grundsätzlich nicht darunter, aber Software, die Teil eines Hardware-Produkts ist, oder separat verkaufte Software, die mit Hardware interagiert, kann in den Anwendungsbereich fallen. Entscheidend ist, ob das Produkt eine Netzwerkverbindung hat und ob es Daten in einer Weise verarbeitet, die die Sicherheit beeinflussen kann. Eine Produktklassifizierungsanalyse ist der richtige Ausgangspunkt.

Welche Meldepflichten für Schwachstellen sieht der CRA vor?

Hersteller müssen aktiv ausgenutzte Schwachstellen in ihren Produkten innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden an ENISA (EU-Agentur für Cybersicherheit) und an die zuständige nationale Behörde melden. Eine Frühwarnung ist innerhalb von 72 Stunden erforderlich, ein Abschlussbericht innerhalb von 14 Tagen. Das setzt voraus, dass Hersteller wirksame Prozesse zur Schwachstellen-Erkennung und -Triage sowie ein Monitoring öffentlicher Schwachstellendatenbanken für ihre Software-Komponenten betreiben. Die SBOM ist das ermöglichende Werkzeug für dieses Monitoring.

Wie funktioniert die CRA-Produktklassifizierung?

Der CRA teilt Produkte in drei Kategorien ein. Standard-Produkte (keine besondere Klasse) decken die Mehrheit der vernetzten Produkte ab und erfordern eine Selbstbewertung durch den Hersteller. Kritische Produkte der Klasse I – etwa Identity-Management-Software, Browser, Passwort-Manager, Netzwerk-Switches und Betriebssysteme – verlangen ein Audit durch Dritte oder ein anerkanntes EU-Cybersicherheitszertifizierungsschema. Hochkritische Produkte der Klasse II erfordern eine verpflichtende Bewertung durch Dritte. Die Klassifizierung erfolgt auf Basis der Anhänge III und IV der CRA-Verordnung und sollte mit rechtlicher und technischer Beratung bestimmt werden.

Welche Fristen müssen Hersteller im CRA einhalten?

Der CRA ist im Dezember 2024 in Kraft getreten. Die wichtigsten Fristen: Hersteller müssen die Schwachstellen- und Vorfallsmeldepflichten ab September 2026 erfüllen; die vollständigen Produktanforderungen (Security by Design, SBOM, Update-Verpflichtungen, Konformitätsbewertung) gelten ab Dezember 2027. Für Produkte, die bereits vor Dezember 2027 in den Verkehr gebracht wurden, gilt eine Übergangsfrist. Wer jetzt mit der CRA-Vorbereitung beginnt, hat zum Stichtag einen erheblichen Compliance-Vorsprung.

Wie wirkt der CRA mit anderen Vorschriften zusammen?

Der CRA wirkt mit mehreren parallelen Regulierungsrahmen zusammen. Die Funkanlagenrichtlinie (RED) enthält bereits Cybersicherheitsanforderungen für Funkgeräte; die CRA-Anforderungen werden diese mittelfristig ablösen. NIS2 gilt für Hersteller bestimmter Produkte als wesentliche oder wichtige Einrichtungen – die Lieferketten-Sicherheitsanforderungen überschneiden sich. Der EU AI Act gilt für KI-Komponenten in CRA-pflichtigen Produkten. In unseren CRA-Umsetzungsprojekten bilden wir diese Überlappungen explizit ab, um doppelten Compliance-Aufwand zu vermeiden.

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