
EU Cyber Resilience Act
Cyber Resilience Act
Der Cyber Resilience Act (CRA) stellt neue Anforderungen an Hersteller vernetzter Produkte mit digitalen Elementen in der EU. Wir begleiten Sie bei der vollständigen Umsetzung.
Der Cyber Resilience Act: Was er regelt und wen er trifft
Der Cyber Resilience Act (CRA, EU 2024/2847) ist die erste EU-weite Produktsicherheitsverordnung, die explizit Cybersicherheitsanforderungen für Hardware und Software mit Netzwerkfunktion stellt. Betroffen sind Hersteller, Importeure und Händler von Produkten mit digitalen Elementen: vernetzte Geräte, Software, IoT-Produkte, industrielle Steuerungssysteme, Router, Smart-Home-Geräte und – mit besonderen Einschränkungen – auch Software-as-a-Service-Komponenten, die direkt in Produkte integriert sind.
Der CRA kategorisiert Produkte nach Risikostufe. Die Mehrheit der Produkte fällt in die Standardkategorie und kann vom Hersteller selbst bewertet werden. Wichtige Produkte der Klasse I (Anhang III) – etwa Passwort-Manager, Browser, VPN, Betriebssysteme, Router und Switches – können bei vollständiger Anwendung harmonisierter Normen ebenfalls selbst bewertet werden, andernfalls ist eine benannte Stelle einzubinden. Wichtige Produkte der Klasse II (Anhang III) – darunter Firewalls, Intrusion-Detection-/-Prevention-Systeme, Hypervisoren und manipulationssichere Mikroprozessoren/-controller – erfordern zwingend eine benannte Stelle. Kritische Produkte (Anhang IV) – etwa Hardware-Sicherheitsmodule, Smart-Meter-Gateways und Smartcards/Secure Elements – unterliegen der strengsten Bewertung, gegebenenfalls einem EU-Zertifizierungsschema. Die Einordnung Ihrer Produkte in die richtige Klasse ist der erste und wichtigste Schritt.
Die Übergangsfristen sind klar definiert: Ab September 2026 müssen Hersteller die Meldepflichten umsetzen; ab Dezember 2027 gelten die vollständigen Anforderungen. Unternehmen, die diese Fristen ignorieren, riskieren den Marktzugang im EU-Binnenmarkt, Rückrufe und Bußgelder. Für exportorientierte Hersteller ist CRA-Compliance damit keine regulatorische Option, sondern Geschäftsgrundlage.
Secure Development Lifecycle: Was CRA von der Entwicklung verlangt
Der CRA verankert Security-by-Design als verbindliches Prinzip. Hersteller müssen Sicherheitsaspekte von der ersten Designentscheidung an berücksichtigen – nicht als nachträgliches Patch-Level, sondern als integralen Bestandteil des Entwicklungsprozesses. Das umfasst strukturierte Bedrohungsmodellierungen (Threat Modeling), sichere Programmierpraktiken, Code-Reviews und automatisierte Sicherheitstests als Teil der CI/CD-Pipeline.
Eine der konkreten CRA-Anforderungen ist das Schwachstellenmanagement über den gesamten Produktlebenszyklus. Hersteller müssen aktiv ausgenutzte Schwachstellen in ihren Produkten innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden über die zentrale Meldeplattform an das zuständige CSIRT und die ENISA (EU-Agentur für Cybersicherheit) melden (Frühwarnung) – und unverzüglich mit der Behebung beginnen. Das setzt voraus, dass Hersteller systematisch beobachten, welche Schwachstellen in ihren Produkten und deren Abhängigkeiten auftreten.
Sicherheitsupdates müssen über den Support-Zeitraum bereitgestellt werden, der die erwartete Produktlebensdauer widerspiegeln muss und in der Regel mindestens fünf Jahre beträgt (sofern die Nutzungsdauer nicht kürzer ist). Feste Mindestfristen je Produktkategorie kann die EU-Kommission künftig konkretisieren – für viele IoT-Hersteller eine erhebliche Herausforderung, weil bisherige Geschäftsmodelle auf dem Ende des Supports als Treiber für Neugeräte-Käufe basieren.
SBOM: Software-Transparenz als CRA-Anforderung
Eine Software Bill of Materials (SBOM) ist eine maschinenlesbare Stückliste aller Software-Komponenten, die in einem Produkt enthalten sind – Bibliotheken, Frameworks, Laufzeitumgebungen, Abhängigkeiten. Der CRA verlangt, dass Hersteller eine SBOM für ihre Produkte erstellen und pflegen, um die Identifizierung bekannter Schwachstellen in verwendeten Komponenten zu ermöglichen.
Die relevanten SBOM-Formate sind SPDX (ISO/IEC 5962:2021) und CycloneDX – beides offene Standards, die von den gängigen Build-Systemen und CI/CD-Plattformen unterstützt werden. Die eigentliche Herausforderung ist nicht die Generierung einer SBOM, sondern der kontinuierliche Abgleich gegen öffentliche Schwachstellendatenbanken (NVD, OSV, GHSA) und die Integration der Ergebnisse in einen handlungsfähigen Vulnerability-Management-Prozess.
Wir integrieren SBOM-Generierung und Schwachstellen-Monitoring in Ihre bestehende Entwicklungspipeline: SBOM-Erzeugung als automatischer Build-Schritt, kontinuierlicher Abgleich gegen aktuelle Schwachstellendaten, Alerting bei neuen CVEs mit CVSS-Priorisierung und ein dokumentierter Prozess zur Risikoentscheidung und Behebung. Das schafft nicht nur CRA-Compliance, sondern echten Sicherheitsnutzen.
Unsere Leistungen
- CRA-Betroffenheitsanalyse und Produktklassifizierung
- Secure Development Lifecycle Assessment und Beratung
- SBOM-Implementierung in CI/CD-Pipelines
- Schwachstellenmanagement und Disclosure-Prozesse
- Koordinierte Meldepflichten bei ENISA
- CE-Konformitätsbewertung und technische Dokumentation
Ihre Vorteile
- Sicherung des EU-Marktzugangs ab Dezember 2027
- Strukturierter Schutz vor Produkthaftungsrisiken
- Frühe Erkennung kritischer Schwachstellen in Software-Abhängigkeiten
- Vertrauen bei B2B-Kunden und öffentlichen Beschaffern
Vertiefende Seite
CRA-Umsetzung: Das 4-Phasen-Modell
Vertiefende Seite: Phasenmodell, Gap-Analyse, Ansatz und konkreter Mehrwert
Jetzt ansehenWeitere Ressourcen
CRA Gap-Analyse
Strukturierte Lückenanalyse Ihrer Produkte gegen die CRA-Anforderungen – als Einstieg in die strukturierte Umsetzung.
CRA Checkliste
Praktische Checkliste der wichtigsten CRA-Anforderungen für Hersteller – als Selbsteinschätzung vor der Beratung.
SBOM Service
Aufbau und Pflege einer Software Bill of Materials – Pflichtbestandteil der CRA-Konformität.
Häufige Fragen
Gilt der Cyber Resilience Act auch für Software-Produkte?
Ja, mit Differenzierungen. Der CRA gilt für „Produkte mit digitalen Elementen“ – Hardware und Software, die für Endnutzer oder andere Hersteller bestimmt sind. Reine SaaS-Produkte fallen grundsätzlich nicht darunter, aber Software, die Teil eines Hardware-Produkts ist, oder separat verkaufte Software, die mit Hardware interagiert, kann in den Anwendungsbereich fallen. Entscheidend ist, ob das Produkt eine Netzwerkverbindung hat und ob es Daten in einer Weise verarbeitet, die die Sicherheit beeinflussen kann. Eine Produktklassifizierungsanalyse ist der richtige Ausgangspunkt.
Welche Meldepflichten für Schwachstellen sieht der CRA vor?
Hersteller müssen aktiv ausgenutzte Schwachstellen in ihren Produkten über die zentrale Meldeplattform an das zuständige CSIRT und die ENISA (EU-Agentur für Cybersicherheit) melden – gestaffelt: eine Frühwarnung innerhalb von 24 Stunden, eine vollständige Meldung innerhalb von 72 Stunden und ein Abschlussbericht innerhalb von 14 Tagen. Das setzt voraus, dass Hersteller wirksame Prozesse zur Schwachstellen-Erkennung und -Triage sowie ein Monitoring öffentlicher Schwachstellendatenbanken für ihre Software-Komponenten betreiben. Die SBOM ist das ermöglichende Werkzeug für dieses Monitoring.
Wie funktioniert die CRA-Produktklassifizierung?
Der CRA unterscheidet vier Stufen. Standard-Produkte (keine besondere Klasse) decken die Mehrheit der vernetzten Produkte ab und erfordern eine Selbstbewertung durch den Hersteller. Wichtige Produkte der Klasse I (Anhang III) – etwa Identity-Management-Software, Browser, Passwort-Manager, Netzwerk-Switches und Betriebssysteme – können bei vollständiger Anwendung harmonisierter Normen selbst bewertet werden; andernfalls ist eine benannte Stelle einzubinden. Wichtige Produkte der Klasse II (Anhang III) – etwa Firewalls, Intrusion-Detection-/-Prevention-Systeme und Hypervisoren – erfordern zwingend eine benannte Stelle. Kritische Produkte nach Anhang IV (z. B. Hardware-Sicherheitsmodule, Smart-Meter-Gateways, Smartcards/Secure Elements) unterliegen zusätzlich gegebenenfalls einem EU-Zertifizierungsschema. Die Klassifizierung erfolgt auf Basis der Anhänge III und IV der CRA-Verordnung und sollte mit rechtlicher und technischer Beratung bestimmt werden.
Welche Fristen müssen Hersteller im CRA einhalten?
Der CRA ist im Dezember 2024 in Kraft getreten. Die wichtigsten Fristen: Hersteller müssen die Schwachstellen- und Vorfallsmeldepflichten ab September 2026 erfüllen; die vollständigen Produktanforderungen (Security by Design, SBOM, Update-Verpflichtungen, Konformitätsbewertung) gelten ab Dezember 2027. Für Produkte, die bereits vor Dezember 2027 in den Verkehr gebracht wurden, gilt eine Übergangsfrist. Wer jetzt mit der CRA-Vorbereitung beginnt, hat zum Stichtag einen erheblichen Compliance-Vorsprung.
Wie wirkt der CRA mit anderen Vorschriften zusammen?
Der CRA wirkt mit mehreren parallelen Regulierungsrahmen zusammen. Die Funkanlagenrichtlinie (RED) enthält bereits Cybersicherheitsanforderungen für Funkgeräte; die CRA-Anforderungen werden diese mittelfristig ablösen. NIS2 gilt für Hersteller bestimmter Produkte als wesentliche oder wichtige Einrichtungen – die Lieferketten-Sicherheitsanforderungen überschneiden sich. Der EU AI Act gilt für KI-Komponenten in CRA-pflichtigen Produkten. In unseren CRA-Umsetzungsprojekten bilden wir diese Überlappungen explizit ab, um doppelten Compliance-Aufwand zu vermeiden.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen technischen und organisatorischen Information zum Cyber Resilience Act und stellt keine Rechtsberatung dar. Die konkrete Produktklassifizierung und Betroffenheit sind stets im Einzelfall zu prüfen; für eine verbindliche rechtliche Bewertung ziehen Sie bitte fachkundigen Rechtsrat hinzu. Stand: Juli 2026.
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