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Sicherheitskonzept TKG §166

Telekommunikationsgesetz §166

Sicherheitskonzept TKG §166

Telekommunikationsunternehmen sind nach §166 TKG verpflichtet, ein Sicherheitskonzept zu erstellen und bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Wir unterstützen Sie bei Erstellung und Prüfung.

§166 TKG: Pflicht, Umfang und Geltungsbereich

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) von 2021 verpflichtet Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste in Deutschland zur Erstellung, Pflege und behördlichen Vorlage eines Sicherheitskonzepts. Diese Pflicht ergibt sich aus §166 TKG, der die Mindestanforderungen an technische und organisatorische Schutzmaßnahmen für TK-Infrastrukturen definiert.

Betroffen sind alle Unternehmen, die öffentlich zugängliche TK-Netze betreiben oder öffentlich zugängliche TK-Dienste erbringen – vom klassischen Netzbetreiber über Internetprovider bis hin zu Unternehmen, die Sprach- oder Datendienste für Dritte bereitstellen. Die Pflichten gelten unabhängig von der Unternehmensgröße, obwohl Umfang und Detailtiefe des Sicherheitskonzepts die spezifische Infrastruktur widerspiegeln müssen.

Das Sicherheitskonzept muss der Bundesnetzagentur (BNetzA) auf Verlangen vorgelegt werden und ist im Falle wesentlicher Änderungen an der TK-Infrastruktur zu aktualisieren. Die Behörde kann das Konzept prüfen, Nachbesserungen verlangen und bei fehlender oder unzureichender Vorlage Bußgelder verhängen. Darüber hinaus kann sie Sicherheitsprüfungen und Audits anordnen.

§109 TKG (alt) und §166 TKG (neu): Was sich durch die TKG-Reform 2021 geändert hat

Die TKG-Reform 2021 hat das Telekommunikationsgesetz vollständig neu strukturiert. §109 TKG in der alten Fassung – die zentrale Norm für technische Schutzmaßnahmen bei Telekommunikationsunternehmen – existiert in dieser Form nicht mehr. Mit dem Inkrafttreten des neuen TKG am 1. Dezember 2021 wurden die Pflichten aus §109 TKG alt in §166 TKG neu überführt. Die Kernanforderung ist gleich geblieben: Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste müssen ein Sicherheitskonzept erstellen, pflegen und der Bundesnetzagentur auf Verlangen vorlegen.

Inhaltlich hat die Reform die Anforderungen jedoch verschärft und präzisiert. §166 TKG 2021 schreibt die Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit explizit vor – klarer als der alte §109 TKG. Ergänzt wurden neue Regelungen für kritische Komponenten (§165 TKG), ein verbindlicher Katalog von Sicherheitsanforderungen (§167 TKG) sowie verschärfte Meldepflichten (§168 TKG). Wer bisher ein Konzept nach altem §109 TKG hatte, muss prüfen, ob es den Anforderungen des neuen §166 TKG 2021 entspricht.

Für Unternehmen mit einem §109-TKG-Konzept aus der Zeit vor 2021 empfiehlt sich eine gezielte Gap-Analyse gegen die neuen Anforderungen. Blackfort Technology bietet sowohl die Erstellung neuer Konzepte nach §166 TKG als auch die Überarbeitung bestehender §109-TKG-Konzepte an – mit Fokus auf die Neuerungen des TKG 2021 und die Integration mit NIS2-Anforderungen.

Inhalte des Sicherheitskonzepts: Was gefordert ist

Das TKG §166-Sicherheitskonzept muss technische und organisatorische Maßnahmen beschreiben, die die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der TK-Infrastruktur und der darüber übertragenen Daten schützen. Das umfasst Netzarchitektur und Redundanzkonzepte, Maßnahmen zur physischen Absicherung von Netzknoten und Rechenzentren, Zugriffskontrollen und Identitätsmanagement, Incident-Response-Prozesse und Notfallpläne sowie Maßnahmen gegen Abhörversuche und Manipulation.

Besondere Anforderungen gelten für den Einsatz von Komponenten kritischer Infrastrukturen, insbesondere bei Kernnetzkomponenten und bei der Nutzung von Lieferanten, die als potenziell risikoreich eingestuft werden. §165 TKG regelt zudem Sicherheitsanforderungen für den Einsatz kritischer Komponenten in Verbindung mit der Notwendigkeit von Herstellererklärungen.

Die Pflichten aus §166 TKG überschneiden sich erheblich mit den NIS2-Anforderungen, die für TK-Unternehmen als wichtige Einrichtungen gelten. Wir entwickeln Sicherheitskonzepte, die beiden Anforderungsrahmen gerecht werden und vermeiden Doppelarbeit durch eine konsolidierte Dokumentationsstruktur.

Unser Vorgehen: Von der Analyse zum eingereichten Konzept

Wir beginnen mit einer strukturierten Bestandsaufnahme Ihrer Telekommunikationsnetze und -dienste: Welche Systeme betreiben Sie? Wo liegen die kritischen Knotenpunkte? Welche Drittanbieter sind eingebunden? Auf dieser Basis führen wir eine Risiko- und Gefährdungsanalyse durch, die die spezifische Bedrohungslage Ihrer Infrastruktur identifiziert und bewertet.

Aus der Analyse leiten wir ein abgestimmtes Maßnahmenpaket ab: technische Schutzmaßnahmen wie Verschlüsselung, Netzwerksegmentierung und Monitoring – ergänzt um organisatorische Maßnahmen wie Zugriffskontrollen, Schulungen und Incident-Response-Prozesse. Diese Maßnahmen fließen direkt in das Sicherheitskonzept nach §166 TKG ein, abgestimmt auf die Erwartungen der Bundesnetzagentur.

Am Ende steht die Prüfung durch die Bundesnetzagentur. Wir kennen aus der Begleitung mehrerer TKG-Projekte, welcher Detailgrad gefordert wird und wo Nachbesserungsrisiken liegen. Wir begleiten Sie durch die Einreichung, klären Rückfragen der BNetzA und unterstützen bei der laufenden Aktualisierung des Konzepts.

TKG §166 Prozess: Von der Risikoanalyse zum genehmigten Sicherheitskonzept

Der §166-Prozess im Überblick – von der Bestandsaufnahme bis zur Prüfung durch die Bundesnetzagentur

Die Umsetzungserklärung: Mehr als ein Pflichtdokument

Die Umsetzungserklärung ist das zentrale Nachweisdokument im Rahmen des TKG §166-Sicherheitskonzepts. Sie belegt gegenüber der Bundesnetzagentur, dass die im Konzept beschriebenen Maßnahmen nicht nur geplant, sondern tatsächlich umgesetzt sind. Die Behörde unterscheidet damit zwischen einem konzeptionellen Dokument und dem Nachweis operativer Wirksamkeit – eine Unterscheidung, die bei Ersteinreichungen häufig unterschätzt wird.

Ein vollständiges Sicherheitskonzept nach TKG §166 deckt zehn Themenbereiche ab: Risikoanalyse und Gefährdungsidentifikation, rechtliche Anforderungen aus TKG und Datenschutzrecht, definierte Sicherheitsziele (Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit), technische Schutzmaßnahmen (Verschlüsselung, Firewall, Patch-Management), organisatorische Maßnahmen (Zugriffskontrollen, Awareness-Schulungen, Incident-Response-Prozesse), regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung des Konzepts, Notfallplanung und Incident Response, Monitoring- und Intrusion-Detection-Systeme, Schulungen zum aktuellen Bedrohungslagebild sowie vollständige Dokumentation und Audit-Readiness.

Die Umsetzungserklärung ist das persönliche Bekenntnis der Geschäftsleitung, dass das Sicherheitskonzept nicht nur auf dem Papier existiert, sondern in der Realität auch tatsächlich so umgesetzt wurde. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung des Konzepts und begleiten Einreichung, Rückfragen der BNetzA sowie Vor-Ort-Prüfungen.

Laufende Betreuung: Ihr externer Sicherheitsbeauftragter nach §166

§166 TKG verlangt nicht nur ein Sicherheitskonzept, sondern trägt schon im Titel die zweite Pflicht: „Sicherheitsbeauftragter und Sicherheitskonzept". Betreiber öffentlicher TK-Netze und -Dienste müssen einen Sicherheitsbeauftragten bestellen und einen Ansprechpartner in der EU benennen. Für viele kleinere Netzbetreiber und Diensteanbieter ist es weder wirtschaftlich noch fachlich sinnvoll, diese Rolle intern aufzubauen – wir übernehmen sie als externer Sicherheitsbeauftragter.

Im laufenden Mandat stellen wir einen benannten Ansprechpartner gegenüber der Bundesnetzagentur, halten Ihr Sicherheitskonzept bei Änderungen an der Infrastruktur aktuell, bereiten die mindestens alle zwei Jahre fällige Überprüfung der Umsetzung vor und sind bei Sicherheitsvorfällen und Behördenrückfragen unmittelbar handlungsfähig. Statt eines einmaligen Konzepts, das nach der Einreichung zu veralten beginnt, erhalten Sie eine dauerhaft konforme und prüfungsbereite Struktur.

Das Modell arbeitet mit einem festen monatlichen Leistungskontingent und klarer vertraglicher Laufzeit – planbar für Sie, kontinuierlich für Ihre Compliance. Umfang und Frequenz stimmen wir auf Größe und Kritikalität Ihrer TK-Infrastruktur ab. So verbinden wir die einmalige Konzepterstellung nahtlos mit der dauerhaften Wahrnehmung der Sicherheitsbeauftragten-Rolle aus einer Hand.

Erfahrung: §166 in der Praxis

Unsere Beratung zu §166 TKG steht auf praktischer Erfahrung, nicht auf Theorie: Wir waren bereits als Sicherheitsbeauftragte für Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste tätig, haben Sicherheitskonzepte nach §166 TKG (bzw. dem Vorgänger §109 TKG) erstellt und bei Infrastrukturänderungen aktualisiert und die Abstimmung mit der Bundesnetzagentur bis zur Vorlage geführt.

Aus dieser Arbeit kennen wir den tatsächlich geforderten Detailgrad, den Ablauf der BNetzA-Abstimmung, die typischen Nachbesserungspunkte und die Fallstricke der Umsetzungserklärung – von der Ersteinreichung über die laufende Pflege bis zur Begleitung von Behördenrückfragen und Prüfungen. Diese Praxis unterscheidet ein tragfähiges Konzept von einem, das im ersten Review der Bundesnetzagentur auffällt.

Unsere Leistungen

  • Erstellung des vollständigen TKG §166 Sicherheitskonzepts
  • Externer §166-Sicherheitsbeauftragter als feste Monatspauschale
  • Review und Aktualisierung bestehender Konzepte
  • Abstimmung mit den BNetzA-Anforderungen
  • NIS2-Alignment für TK-Unternehmen
  • Begleitung bei Behördenrückfragen und Audits
  • Integration in bestehende ISMS-Strukturen

Ihre Vorteile

  • Rechtssichere Erfüllung der TKG §166-Pflichten
  • Pflichtrolle Sicherheitsbeauftragter besetzt – ohne eigene Personalvorhaltung
  • Dauerhaft prüfungsbereit statt einmalig eingereicht
  • Behördenfeste Dokumentation ohne Nachbesserungsrisiko
  • Synergien mit NIS2- und ISO 27001-Anforderungen

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TKG Bestandsdaten

Pflichten, Schutzanforderungen und Auskunftsrecht nach §§ 172–174 TKG – als integraler Bestandteil des §166-Sicherheitskonzepts.

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Häufige Fragen

Welche Unternehmen sind nach §166 TKG zur Erstellung eines Sicherheitskonzepts verpflichtet?

Alle Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste in Deutschland – vom klassischen Netzbetreiber über Internetprovider bis zu Unternehmen, die Sprach- oder Datendienste für Dritte bereitstellen. Die Pflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße; Umfang und Detailtiefe des Konzepts müssen die spezifische Infrastruktur widerspiegeln.

Was muss ein Sicherheitskonzept nach TKG §166 enthalten?

Das Konzept muss technische und organisatorische Maßnahmen beschreiben, die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der TK-Infrastruktur schützen. Dazu gehören Netzarchitektur und Redundanzkonzepte, physische Absicherung von Netzknoten, Zugriffskontrollen, Incident-Response-Prozesse sowie Maßnahmen gegen Abhörversuche und Manipulation.

Was ist eine Umsetzungserklärung nach TKG §166 und warum ist sie so wichtig?

Die Umsetzungserklärung ist das zentrale Nachweisdokument gegenüber der Bundesnetzagentur. Sie ist die persönliche Bestätigung der Geschäftsleitung, dass die im Konzept beschriebenen Maßnahmen nicht nur geplant, sondern tatsächlich umgesetzt sind.

Wie läuft die Erstellung eines TKG §166 Sicherheitskonzepts mit Blackfort Technology ab?

Wir beginnen mit einer Analyse Ihrer TK-Infrastruktur, erstellen ein auf die BNetzA-Anforderungen abgestimmtes Sicherheitskonzept und begleiten Einreichung, Behördenrückfragen und laufende Aktualisierungen. Für bestehende Konzepte bieten wir auch Review- und Update-Leistungen an – insbesondere im Kontext des TKG 2021 und der NIS2-Umsetzung.

Was hat §109 TKG geregelt und warum existiert er nicht mehr?

§109 TKG in der Fassung vor 2021 war die zentrale Norm für technische Schutzmaßnahmen von Telekommunikationsunternehmen – mit Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitskonzepts, Umsetzungserklärung und Vorlage bei der Bundesnetzagentur. Mit der vollständigen Neustrukturierung des TKG im Jahr 2021 (in Kraft seit 1. Dezember 2021) wurden diese Pflichten in §166 TKG neu überführt. Die grundlegenden Anforderungen sind erhalten geblieben, wurden aber inhaltlich präzisiert und um neue Regelungen für kritische Komponenten (§165 TKG), einen Katalog von Sicherheitsanforderungen (§167 TKG) und Meldepflichten (§168 TKG) ergänzt.

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