Die Rechtslage seit dem 1. Juli 2025
Mit § 393 SGB V gibt es erstmals eine klare gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Cloud-Diensten bei der Verarbeitung von Sozial- und Gesundheitsdaten. Betroffen sind Leistungserbringer nach dem SGB V – unter anderem Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Apotheken – sowie Kranken- und Pflegekassen und deren jeweilige Auftragsverarbeiter. Wer als Cloud-Anbieter für diese Gruppe Sozial- oder Gesundheitsdaten verarbeitet, muss ein aktuelles C5-Testat vorweisen können.
Bis zum 30. Juni 2025 galt ein C5-Typ-1-Testat noch als ausreichend. Seit dem 1. Juli 2025 ist ein C5-Typ-2-Testat erforderlich – der Nachweis, dass die Sicherheitsmaßnahmen nicht nur an einem Stichtag eingerichtet waren, sondern über einen längeren Prüfzeitraum tatsächlich wirksam funktioniert haben.
Der Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue (C5) ist ein vom BSI entwickelter Kriterienkatalog mit 125 Prüfkriterien aus 17 Themengebieten – von technischen Schutzmaßnahmen über physische Sicherheit bis zu organisatorischen Prozessen. Ein C5-Testat wird von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgestellt und bestätigt, dass ein Cloud-Dienst diese Mindeststandards erfüllt.
Die Verwechslungsfalle: Infrastruktur-Testat statt Service-Testat
Bei unserer Marktsichtung von Cloud-Software für Praxen ist uns ein wiederkehrendes Muster aufgefallen: Anbieter werben mit Formulierungen wie „unsere Daten liegen auf C5-zertifizierten Cloud-Services“ oder „gespeichert in zertifizierten deutschen Rechenzentren“. Das klingt beruhigend – beantwortet aber nicht die Frage, die § 393 SGB V tatsächlich stellt.
Ein C5-Testat kann sich auf zwei völlig unterschiedliche Dinge beziehen: die Infrastruktur (das Rechenzentrum oder der Hyperscaler, auf dem eine Software läuft) oder den Service selbst (die konkrete Anwendung, die Ihre Patienten- oder Mandantendaten verarbeitet, speichert und auswertet). § 393 SGB V verlangt das Testat der datenverarbeitenden Stelle – nicht das Testat ihres Hosting-Providers.
Ein Hyperscaler oder Rechenzentrumsbetreiber kann ein lupenreines C5-Typ-2-Testat haben – und die Software, die darauf läuft, kann trotzdem ungeprüft sein. Sicherheitslücken, fehlerhafte Zugriffskontrollen oder unsaubere Mandantentrennung auf Anwendungsebene werden durch ein Infrastruktur-Testat nicht erfasst. Genau diese Ebene soll § 393 SGB V abdecken.
Mehr zur generellen C5-Systematik und ihrer Erweiterung um Souveränitätskriterien finden Sie in unserem Beitrag zu BSI C3A und dem C5-Standard.
Checkliste: Was Sie Ihren Software-Anbieter konkret fragen sollten
- 1Liegt ein C5-Typ-2-Testat für unseren Service vor – nicht nur für die Infrastruktur darunter?
- 2Wer hat das Testat ausgestellt, und für welchen Prüfzeitraum gilt es?
- 3Können wir das Testat zur Prüfung einsehen oder uns dessen Vorlage vertraglich zusichern lassen?
- 4Was passiert, wenn das Testat abläuft, bevor ein neues vorliegt – gibt es eine Übergangsregelung?
Eine ausweichende oder unklare Antwort auf die erste Frage ist selbst schon eine Antwort.
Die Alternative, die die Testat-Frage gar nicht erst aufwirft
Es gibt einen Weg, der Testat-Diskussion komplett zu umgehen: KI- und Praxissoftware, die lokal in der eigenen Praxis läuft, verarbeitet Daten gar nicht erst bei einem fremden Cloud-Anbieter. Es gibt keinen externen Service, dessen C5-Testat man prüfen müsste – weil es keinen externen Service gibt.
Für kleine Praxen ist das heute auch ohne eigenes Rechenzentrum oder IT-Abteilung umsetzbar: ein einzelnes Gerät, normaler Büro-Stromanschluss, kein Serverraum. Wir richten genau das ein – siehe Lokale KI für Praxen & Kanzleien. Für Kanzleien gilt eine andere, eigenständige Rechtsgrundlage (Mandantengeheimnis nach §203 StGB statt § 393 SGB V) – das Prinzip lokaler statt cloudbasierter Verarbeitung trägt aber gleichermaßen.
Fazit
§ 393 SGB V hat aus einer früher freiwilligen Best Practice eine konkrete gesetzliche Anforderung gemacht – mit einer Pointe, die in der Werbesprache vieler Anbieter untergeht: Es zählt das Testat der Anwendung, nicht das Testat des Rechenzentrums darunter. Wer das beim nächsten Blick auf die Datenschutz-Seite eines Software-Anbieters im Kopf hat, stellt die richtige Frage – und wer die Frage lieber gar nicht erst stellen will, für den ist lokale statt Cloud-basierter Software oft der pragmatischere Weg.
Häufige Fragen zu § 393 SGB V und C5-Testat
Was verlangt § 393 SGB V genau?
Seit dem 1. Juli 2025 ist nach § 393 SGB V ein aktuelles C5-Typ-2-Testat Pflicht, wenn Cloud-Computing zur Verarbeitung von Sozial- oder Gesundheitsdaten für Leistungserbringer nach dem SGB V eingesetzt wird – etwa Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken sowie Kranken- und Pflegekassen und deren Auftragsverarbeiter. Entscheidend ist: Das Testat muss die datenverarbeitende Stelle selbst betreffen, nicht nur die darunterliegende Infrastruktur.
Reicht es, wenn der Software-Anbieter mit einem C5-zertifizierten Rechenzentrum wirbt?
Nach unserer Einschätzung nicht ohne Weiteres. Ein C5-Testat des Hosting-Providers (Rechenzentrum, Hyperscaler) bestätigt die Sicherheit der Infrastruktur – es sagt nichts darüber aus, ob die Anwendung, die Ihre Daten tatsächlich verarbeitet, selbst geprüft wurde. § 393 SGB V zielt ausdrücklich auf die datenverarbeitende Stelle. Im Zweifel: beim Anbieter konkret nachfragen, wessen Testat vorliegt.
Gilt § 393 SGB V auch für rein privat abrechnende Praxen?
Das ist im Einzelfall zu prüfen und keine Frage, die sich pauschal beantworten lässt – die Norm adressiert Leistungserbringer nach dem SGB V. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung; bei Unsicherheit empfiehlt sich eine individuelle rechtliche Einschätzung.
Was ist der Unterschied zwischen C5 Typ 1 und Typ 2?
Ein Typ-1-Testat bestätigt, dass Sicherheitsmaßnahmen zu einem bestimmten Stichtag eingerichtet sind. Ein Typ-2-Testat weist zusätzlich nach, dass diese Maßnahmen über einen längeren Prüfzeitraum tatsächlich wirksam funktioniert haben. Seit 1. Juli 2025 ist im Anwendungsbereich des § 393 SGB V ein aktuelles Typ-2-Testat erforderlich, ein abgelaufenes Typ-1-Testat reicht nicht mehr aus.
